Hagen - Mpumalanga / Südafrika

Wandbildprojekt Murales 2000 in Hagen
Bunkerwand in der Hagener Innenstadt, Juli 2000

Organisation:
AllerWeltHaus Hagen e.V.  

Kooperationspartner:
Kultur- und Jugendamt der Stadt Hagen, Frauengleichstellungsstelle

KünstlerInnen:
Xolile Mtakatya, Khayelisha / Südafrika und Werner Rappaport, Hagen

Hagen am Rand des Ruhrgebiets


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Wandbild Hagen


Wandmalprojekt Murales 2000 in Hagen

Die Künstler
Die Künstler Xolile Mtakatya, Khayelisha / Südafrika und Werner Rappaport, Hagen arbeiteten bis zum 22. Juli 2000 an der Bunkerwand in der Innenstadt, gemeinsames Thema ist "Wasser"


Seitenansicht
Die Wand bildet den Eingang zu einem alten Industriegelände, das zur Zeit zu einer „Kulturmeile“ mit Ateliers, Workshop- und Aufführungshallen, einer Jugenddisco, einem Biergarten etc. umgebaut wird.


Hagen, Seitenansicht
Am 22. Juli 2000 wurde der Abschluß des Projektes am AllerWeltHaus mit einem Open Air Musikfestival mit Künstlerinnen und Künstlern aus Hagen und Südafrika gefeiert..
Xolile
.
AllerWelthaus, Hagen

























Bundesverfassungsgericht:
Beugehaft gegen Werner R. verfassungswidrig!!!

NOCH KAUM ZU FASSEN, ABER WAHR: DIE VOM LANDGERICHT FRANKFURT (LG) BESCHLOSSENE BEUGEHAFT GEGEN WERNER R. IST VOM TISCH.
DAS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) HAT UNANFECHTBAR ENTSCHIEDEN, DAß DIE BESCHLÜSSE DES LG, MIT DENEN DIE BEUGEHAFT GEGEN WERNER R. VERHÄNGT WORDEN WAR, AUFGEHOBEN SIND.
DAMIT FOLGTE DIE 3. KAMMER DES ZWEITEN SENATS DES BVERFG UNTER VORSITZ DER BVERFG-PRÄSIDENTIN JUTTA LIMBACH IM VOLLEN UMFANG DER VERFASSUNGSBESCHWERDE VON WERNER R., DIE SEINE RECHTSANWÄLTIN, ANNE MAYER AUS BOCHUM, FÜR IHN ERHOBEN HATTE.

Zwischen diesem Ergebnis und unserem letzten Brief liegen nur zwei Wochen. Eine Ewigkeit für Werner R., während der er weiterhin jederzeit hätte inhaftiert werden können.
Die Beschwerde beim LG gegen die verhängte Beugehaft bzw. der Antrag auf Gewährung nachträglichen rechtlichen Gehörs ergaben keine Änderung der bisherigen Auffassung des LG: die verhängte Beugehaft sollte weiterhin rechtmäßig und verhältnismäßig sein. Eine Begründung gab es auch diesmal nicht.
Immerhin: der neue Beschluß vom 9.8.2000 wurde dem Betroffenen ausnahmsweise zugestellt. Noch am Tag des Eingangs des neuen Beschlusses (11.8.2000) hat die Rechtsanwältin eine umfangreiche Verfassungsbeschwerde erstellt und dem BVerfG zukommen lassen.Am 14.8. bestätigt das BVerfG den Eingang der Beschwerde, Frist zur Stellungnahme für das Land Hessen bis zum 17.8., Ankündigung der Entscheidung für den 18.8., danach warten, immer wieder telefonische Nachfragen beim BVerfG, Verzögerung der Entscheidung bis zum 21.8. (weil sich die Landesregierung Hessens, deren Stellungnahme angefordert war, auf Betriebsausflug begeben hatte ...), dann der 21.8. und wieder warten, Anrufe beim BVerfG, spätnachmittags die Auskunft - die Entscheidung liegt auf dem Schreibtisch der Präsidentin, die ist aber in einer Besprechung. Endlich am 22.8.2000 15:27 Uhr rattert das Fax bei der Rechtsanwältin und heraus kommt:

1. Die Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2000 und vom 9. August 2000 (...) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 (Die Freiheit der Person ist unverletzlich)in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 (Die Freiheit der Person kann nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden) des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.

Dazu die Rechtsanwältin:
Die gegen den Beschluß eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte zum Ergebnis, daß das BVerfG den Beugehaftbeschluß aufhob mit der Begründung, daß der Mandant ein Schweigerecht hatte und damit keine Zwangsmaßnahmen gegen ihn zulässig waren.
Damit wurde verhindert, daß mein Mandant um es noch einmal zu betonen: rechtswidrig inhaftiert worden wäre. Richter, die über die Entziehung der Freiheit entscheiden dürfen, müssen selbstverständlich in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob es eine rechtliche Grundlage für eine Freiheitsentziehung gibt. Hier wurde mit verbotenen Vernehmungsmethoden versucht, das Schweigerecht meines Mandanten auszuhebeln.

Alles vorbei???

Bei aller Freude über die Verhinderung der Beugehaft: maßgeblicher Grund für die Verfassungswidrigkeit der Beugehaft sind neben der Unverhältnismäßigkeit (bis zu 6 Monaten Haft für die Nichtbeantwortung von einigen Fragen zu Randaspekten) die Verdächtigungen, die StA und BKA gegen Werner R. hegen. Ob und/oder wie diese Verdächtigungen weiter verfolgt werden, ist noch völlig unklar. Welche Möglichkeiten der § 129a StGB eröffnet, haben wir in den beiden letzten Briefen bereits dargestellt.
Weitere unangenehme Überraschungen sind also nicht ausgeschlossen. Einem Staatsanwalt, der über Monate rechtswidrig versuchte Werner R. zu Zeugenaussagen zu zwingen, sind auch noch andere Dinge zuzutrauen.
Für uns steht allerdings fest: das Verklüngeln eines Passes ist kein Straftatbestand! Und wir sind erleichtert darüber, daß das Damoklesschwert der Beugehaft nicht mehr über Werner R. schwebt. Wir freuen uns, wenn Werner R. jetzt nach sieben Monaten langsam wieder zu sich kommen und sich wieder frei bewegen kann.

Danke !!!

an alle, die durch unterschiedlichste Aktionen ihre Solidarität mit Werner R. gezeigt haben. Ganz besonderer Dank geht an “unsere“ Rechtsanwältin, Anne Mayer aus Bochum, die diesen “Fall“ mit ihrer Hartnäckigkeit und ihrem Engagement durch alle Instanzen gekämpft hat.
Nachfragen und Anregungen an: QUADRUX Buchladen Lange Str. 21 58089 Hagen
* 02331-334058 * 02331-362479




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